Kein versteckter Hinweis auf Ausschluss- und Erlöschensgründe
Der betroffene Online-Shop hatte zwar die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht in seinen Shop integriert. Die Widerrufsbelehrung enthielt jedoch keine Informationen darauf, dass das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist oder vorzeitig erlöschen kann. Die Hinweise auf die Einschränkungen des Widerrufsrechtes waren lediglich nach Klick auf den Link „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Shops zu finden.
Das reicht jedoch nicht aus, um den Verbraucher klar und transparent über die bestehenden Ausschluss- und Erlöschensgründe zu informieren. Der Verbraucher gehe davon aus, dass er nach Klick auf eine Seite „Informationen zum Widerrufsrecht“ abschließend über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Verbraucher erwarte nicht, dass er auch an anderer Stelle noch weitergehend über sein Widerrufsrecht informiert werde, zum Beispiel über einen Ausschluss des Widerrufsrechts.
Der Link „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB“ suggeriere dem Verbraucher nicht, dass er dort weitere Informationen zum Widerruf erhält. Die Bezeichnung „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag“ lasse vielmehr den Schluss zu, dass dies gerade nicht der Fall ist.
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vielen Dank für die Rückfrage. Die letzte Änderung der Ausschlussgründ e fand 2014 statt.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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genau diese Frage von Allen habe ich mir heute auch gestellt... Zumal allein die Ausschlussgründ e mittlerweile 12 oder 13 sind...
Gibt es neue Informationen seit 2016 dazu?
Danke für eine Antwort
Lisa
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das ist eine sehr interessante Frage. Das gesetzliche Muster sieht derzeit tatsächlich keine zwingende Angabe der Ausschluss- und Erlöschensgründ e vor. Aus unserer Sicht ist bislang unklar, ob bei einem Nichtzutreffen der Gründe trotzdem belehrt werden muss. Wir geben Ihnen gerne Nachricht, sobald wir eine verbindliche Auskunft der Europäischen Kommission dazu haben.
Beste Grüße
die Redaktion
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sind denn die "Ausschluss- und Erlöschensgründ e" generell immer in der neuen Widerrufsbelehr ung 2014 anzugeben oder erst wenn ein "Ausschluss- und Erlöschenstatbe stand" vorliegt?
Danke für eine Rückantwort
Allen
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