Unterlassungserklärung auch mit „Handlungspflichten“
Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung hat der Abgemahnte alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Einfach ausgedrückt verpflichtet sich jeder, der eine Unterlassungserklärung abgibt – anders als der Name vermuten lässt - nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zu einer Handlung. Dies sogar, wenn die Abmahnung ursprünglich unberechtigt war.
Beispiel: Im Falle einer unberechtigten Nutzung von Fotos darf der Abgemahnte die Fotos also zukünftig nicht nur nicht mehr nutzen. Er muss auch dafür Sorge tragen, dass alle Fotos des Gegners, die er verwendet hat, aus dem Internet entfernt werden – beispielsweise auch die in bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Ebay-Auktionen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13). Die Pflicht des Abgemahnten umfasst also auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der unrechtmäßigen Benutzung der Fotos. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist gegebenenfalls auch auf Dritte (z.B. Ebay) einzuwirken.
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