Haftung für Bewertung wegen Verletzung von Prüfpflichten möglich
Das Portal haftet für die vom Nutzer abgegebene Bewertung dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. In einem bereits entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofes wurde einem deutschen Hotelbewertungsportal keine Mithaftung für eine negative Bewertung auferlegt. Es dürfe einem Betreiber keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Bei dem beklagten Ärztebewertungsportal hat der Bundesgerichtshof jedoch andere Maßstäbe festgesetzt und eine Verletzung der Prüfpflichten gesehen. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15).
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Fakt: der Richter hat Jura studiert und hat im Studium ja nichts gelernt ausser Rechtswissensch aften. Für die anvertrauten Fälle hat er ja keinerlei Rüstzeug mitbekommen. Dem Rechtsanwalt in seiner Funktion kann ja wenigstens zu Gute gehalten werden, dass er bei Vorhandensein eines Kollegen auf der anderen Seite (ob RA im privatrechtlich en oder Staatsanwalt im Strafprozess) wenigstens den Ball hin und her spielen kann, um so die Wahrheitsfindun g anzukurbeln.
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