Urteil im Kartellrechtsstreit von Presseverlagen gegen Google

Veröffentlicht: 23.02.2016
imgAktualisierung: 23.02.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
23.02.2016
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Das Begehren von Google, auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen, ist nicht missbräuchlich.


Bereits am 1. August 2013 wurde ein neues Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eingeführt, mit dem Presseverlage für die gewerbliche Nutzung ihrer Presseerzeugnisse Lizenzgebühren erheben dürfen. Schon vorab hat sich gezeigt, dass sich zumindest bei Google News kaum etwas ändern wird, da die meisten Verlage bereits ihre Zustimmung gegeben haben, keine Lizenzgebühren zu erheben.

Google-Gebäude

Ken Wolter / Shutterstock.com

Google will nichts für snippets zahlen

Nicht alle Verlage wollen auf ihr neu eingeräumtes Recht auf Lizenzgebühren verzichten. 41 Presseverlage verklagten den Online-Suchmaschinenbetreiber Google, weil ihre Presseerzeugnisse – Textanrisse (sog. snippets) und Vorschaubilder – ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts genutzt werden sollten.

Damit für die Anzeige der snippets für Google kein Entgelt anfällt, schrieb das Unternehmen zuvor verschiedene Verlage an und bat um die Einwilligung der kostenlosen Nutzung der snippets. Anderenfalls komme in Betracht, dass Presserzeugnisse der Verlage nur noch mit dem Link und dem Pfad angezeigt würden, jedoch ohne Text- und Bildwiedergabe. Die 41 vor dem Landgericht Berlin klagenden Verlage wendeten sich gegen dieses Verhalten von Google. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin hat die Klage gegen Google jedoch vergangene Woche abgewiesen.

Die Kammer führte an, dass eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vorliege, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr darzustellen (Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016, Az.: 92 O 5/14 kart. – nicht rechtskräftig)

„win-win-Situation“ für Google und Verlage

Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine vorteilhafte Situation für beide Beteiligte. Zum einen profitiert Google durch die generierten Werbeeinnahmen. Die Presseverlage gewinnen durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen werden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte.

Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich.

Veröffentlicht: 23.02.2016
img Letzte Aktualisierung: 23.02.2016
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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