Beschränkung bei der Zulassung von Stoffen
Außerdem machte sich der angeklagte Händler strafbar, weil er seine Liquids unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe zum Verkauf angeboten hatte. Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in der Tabakverordnung aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in der Tabakverordnung angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
Die von dem angeklagten Händler zum Verkauf bereit gehaltenen Verbrauchsstoffe enthielten unter Anderem Ethanol. Hierbei handelt es sich um einen in Tabakerzeugnissen nicht zugelassenen Stoff. Die ebenfalls in den Liquids enthaltenen Stoffe Propylenglykol und Glycerin sind zwar im Grundsatz zulässig. Ihre Verwendung als Hauptbestandteil des Liquids in jedoch nicht gestattet.
Urteil mit Unmut aufgenommen
Bei betroffenen Händlern und Konsumenten von E-Zigaretten schlägt das Urteil hohe Wellen. Der Verband des eZigarettenhandels (kurz: VdeH) fasste das Urteil gestern kritisch zusammen: "Dieses Urteil ist ein schlechter Witz. Der Bundesgerichtshof hat versäumt, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Dies hätten die deutschen Richter tun müssen, da ihr Urteil den EU-Binnenmarkt betrifft. Dann wäre die Sinnlosigkeit eines deutschen Alleingangs für 90 Tage klar geworden. […]", so Dac Sprengel, Vorsitzender des VdeH.
Befolgt man das Urteil streng, ist der Handel mit Liquids derzeit verboten, wenn das Nikotin aus natürlichen Tabakpflanzen gewonnen wird. Alle Stellen sollen jedoch einen kühlen Kopf bewahren und sich nicht für einen so kurzen Zeitraum von unnötigen Bestimmungen leiten lassen, so Sprengel weiter. Mit Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes wird der Handel mit nikotinhaltigen Liquids legalisiert. Mit dem neuen Gesetz wird das Inverkehrbringen von Liquids erlaubt sein, wenn deren Nikotingehalt eine bestimmte Konzentration nicht übersteigt. Bleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber mit der Verabschiedung dieses neuen Tabakerzeugnisgesetzes nicht zu lange Zeit lässt.
Die Gefahr dass das Verbot verfolgt wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Es bleibt jedoch für alle Händler zu hoffen, dass sich die Behörden nicht auf den Handel mit (verbotenen) Liquids fokussieren.
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Darüber hinaus würde das Urteil, sofern es die aktuellen Gesetze richtig interpretiert, auch noch an ganz anderer Stelle für Schwierigkeiten sorgen. Nikotinsprays beispielsweise sind von der Urteilsbegründu ng ganz genau so betroffen (enthält ebenfalls neben anderen Stoffen in "zu großen Anteilen" Ethanol und Propylenglycol) .
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Bereits im Jahr 2012 äußerte sich die Bundesregierung , also der Gesetzgeber(!) zum vor dem BGH verhandelten Sachverhalt wie folgt (Ab Seite 7, Mitte):
Deutscher Bundestag, Drucksache 17/9872
"Aus Sicht der Bundesregierung stellen E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids als Teile davon keine Tabakerzeugniss e im Sinne des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes dar. Nach der Legaldefinition des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind Tabakerzeugniss e „aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.“
"Oraler Gebrauch im Sinne des § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist das Einführen von Erzeugnissen aus Tabak in den Mund, ohne dass Rauch erzeugt wird. Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Inhalieren nikotinhaltiger Liquids nicht um anderweitigen oralen Gebrauch."
"Wie [...] dargestellt, hatte die Europäische Kommission in der „Orientation Note – Electronic cigarettes and the EC Legislation“ vom 22. Mai 2008 seinerzeit festgestellt, dass elektronische Zigaretten, die keinen Tabak enthalten, keine Tabakerzeugniss e im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG sind."
Die EU-Kommision kam bereits im Jahr 2008 zu folgender Schlussfolgerung:
"[An] Electronic cigarette not containing tobacco is not a tobacco product under the Tobacco Products Directive."
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