Meinungsfreiheit und Schutz der Presse
Kommentieren, posten, teilen. Das alles sind Handlungen, die die weltweit über 1,5 Milliarden Facebook-Nutzer täglich (unbewusst) ausführen. Eine Haftung für geteilte rechtswidrige Inhalte ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 26.11.2015 erklärt (Az.: 16 U 64/15) und damit eine schwere Last von der sozialen Community genommen. Das Teilen eines fremden Beitrages sei für sich genommen noch kein Grund, selbst für den rechtwidrigen Inhalt (mit) zu haften.
Auslöser des ganzen Rechtsstreits war das Teilen einer kritischen Äußerung eines Tierschutzvereins. In einer späteren Berichterstattung hatte ein Redakteur berichtet, als sei die fremde und lediglich geteilte Äußerung selbst vom Teilenden getätigt. Dagegen ging der Teilende vor.
Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem "Verlinken" in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.
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