Rechtslage: Linksetzung führt nicht in jedem Fall zur Haftung für die verlinkten Inhalte
Der Linksetzende haftet vollumfänglich für verlinkte Inhalte, wenn er sich diese „zu Eigen“ gemacht hat. Das ist die Rechtslage, die von den Gerichten in Deutschland mangels gesetzlicher Regelungen in den letzten Jahren aufgestellt wurde. Was meinen die Gerichte eigentlich mit „zu Eigen machen“? Wer klar und deutlich auf die verlinkten Seiten verweist und damit zeigt, dass er beispielsweise mit den Inhalten dieser Seiten sympathisiert, macht sich den Link auch zu Eigen.
Werden auf den Unterseiten der fremden Webseiten, auf die ein Link navigiert, irreführende oder unzulässige Aussagen getroffen, führt dies aber nicht per se zu einer Verantwortlichkeit. Das hatte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13) entschieden. An dieser Stelle haben wir über das Urteil berichtet.
Ein Arzt warb auf seiner Internetseite für eine bestimmte Behandlungsform und schloss seinen Text mit dem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ ab. Dort befand sich ein Link zur Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sahen in dem Link auf die Startseite samt Hinweis jedoch eher einen abschließenden Hinweis, vergleichbar mit Literaturhinweisen in Zeitschriftenartikeln. Eine Haftung für die Inhalte der verlinkten Seite wurde verneint.
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