Es ist im Online-Geschäft schon längst keine Seltenheit mehr, eine Abmahnung zu erhalten. Fehlerhafte Rechtstexte, das Weglassen der notwendigen Grundpreisangabe oder eine unvollständige Produktkennzeichnung können Gründe dafür sein, um von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt zu werden. Es dürfen sogar alle Vorgenannten gleichzeitig eine Abmahnung aussprechen – wegen ein und desselben Verstoßes.

(Bildquelle Tauziehen: Peshkova via Shutterstock)
Ein paralleles Vorgehen von mehreren Abmahnern ist grundsätzlich möglich und per Gesetz nicht verboten. Es kann zwar ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn die verschiedenen Abmahner von einem einzigen Rechtsanwalt vertreten werden. Der Rechtsmissbrauch erfordert jedoch auch, dass die Abmahner sich über die Abmahnungen abstimmen oder zentral koordiniert handeln.
In der Regel ist das anzunehmen, wenn es sich bei den verschiedenen Abmahnern um Konzernunternehmen handelt oder wenn sie in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch verbunden sind und sich dementsprechend abstimmen können. Das hat jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15) entschieden.
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