Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis zulässig
Man kennt sie zur Genüge: tolle Werbeaussagen für Handy-Verträge, die einem „das Blaue vom Himmel“ versprechen. Auch bei Rabattaktionen ist es ähnlich. Meist ist das Angebot beim näheren Hinsehen gar nicht mehr so attraktiv. So gibt es in Wahrheit nämlich gar nicht 10 % Rabatt auf alles.
Zwar spricht nichts gegen die Verwendung einer Werbung, die anschließend mit einem Sternchenhinweis wieder eingeschränkt wird. Ein deutlicher Hinweis auf bestehende Einschränkungen und Erläuterungen kann sogar entbehrlich sein, wenn es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich ein Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befassen wird. Beispielsweise bei Langzeitverträgen wird der potenzielle Kunde die meist kurz und übersichtlich gestaltete Werbung ohnehin näher studieren.
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