Werbung mit Sternchen: Bundesgerichtshof zur Blickfangwerbung

Veröffentlicht: 22.12.2015
imgAktualisierung: 22.12.2015
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
22.12.2015
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Erläuternde Sternchenhinweise zu einem Rabatt oder sonstige Einschränkungen oder Bedingungen müssen klar und eindeutig sein und am Blickfang des Kunden teilnehmen.


Mitunter sind vielversprechende Angebote durch zahlreiche Bedingungen eingeschränkt. Das typische „Kleingedruckte“ wird dabei von Unternehmen gerne an anderer Stelle „verborgen“. Einschränkungen, mit oder ohne Sternchenhinweis, müssen aber klar und eindeutig sein und dürfen sich nicht verstecken.

Weihnachtsangebot

(Bildquelle Weihnachtsangebot: Nelosa via Shutterstock)

Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis zulässig

Man kennt sie zur Genüge: tolle Werbeaussagen für Handy-Verträge, die einem „das Blaue vom Himmel“ versprechen. Auch bei Rabattaktionen ist es ähnlich. Meist ist das Angebot beim näheren Hinsehen gar nicht mehr so attraktiv. So gibt es in Wahrheit nämlich gar nicht 10 % Rabatt auf alles.

Zwar spricht nichts gegen die Verwendung einer Werbung, die anschließend mit einem Sternchenhinweis wieder eingeschränkt wird. Ein deutlicher Hinweis auf bestehende Einschränkungen und Erläuterungen kann sogar entbehrlich sein, wenn es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich ein Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befassen wird. Beispielsweise bei Langzeitverträgen wird der potenzielle Kunde die meist kurz und übersichtlich gestaltete Werbung ohnehin näher studieren.

Blickfangwerbung darf Wahrheit nicht verschweigen

Nach der ständigen Rechtsprechung kann bei einer Werbung, bei der eine einzelne Werbeaussage blickfangmäßig herausgestellt wurde, aber auch eine fehlerhafte Vorstellung beim Verbraucher vermitteln. Das ist dann der Fall, wenn die blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen unwahre Angaben enthält. So war die Aussage „10 % auf alles“ falsch, weil gerade nicht 10 % Rabatt auf alles gewährt wurde, sondern das Angebot auf bestimmte Produktkategorien beschränkt war. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung dienen (z. B. Aktionszeitraum), können bzw. sollen mit einer Fußnote vorgenommen werden.

Klarer und unmissverständlicher Hinweis zu Erklärungstext

Befindet sich der zum Sternchen gehörende Hinweistest erst am Ende einer anderen Seite und wird für die Einschränkungen dazu auch noch eine leicht zu übersehende und schwer lesbare Schriftgröße verwendet, liegt eine irreführende Werbung nahe. Durch diese Gestaltung ist nicht gewährleistet, dass ein Durchschnittsverbraucher alle Bedingungen des Angebotes zur Kenntnis nehmen kann, bevor er sich für das Angebot entscheidet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az.: I ZR 260/14).

Fazit zur Blickfangwerbung

Grundsätzlich spricht nichts gegen die Verwendung einer Werbung, die mit einem Sternchenhinweis näher erläutert wird. Der ergänzende Hinweis, aus dem sich bestimmte Bedingungen (z. B. Gültigkeit, Einlösemodalitäten für Gutschein o. ä.) des Angebots ergeben, muss aber klar und eindeutig sein und darf nicht etwa auf einer Unterseite versteckt werden. Außerdem darf eine einmal gemachte Werbeaussage (z. B. „10 % auf alles“) nicht später wieder eingeschränkt werden. Denn dann ist die Werbung irreführend und lockt Kunden zu Unrecht an.

 

Veröffentlicht: 22.12.2015
img Letzte Aktualisierung: 22.12.2015
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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