Rechtsmissbrauch bei 43 Abmahnungen in sieben Tagen
Darauf, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durchaus ein legitimes Mittel zur Beseitigung von Wettbewerbsverstößen ist, weist auch das Oberlandesgericht Hamm hin. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit kann für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch begründen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße vorliegen (Urteil vom 15.09.2015, Az.: 4 U 105/15). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Anspruchsgeltendmachung begründen können. Damit bestätigt das Oberlandesgericht auch die bisher gängige Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen.
Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbstständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu der (eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Im konkreten Fall soll dies zumindest bei 43 Abmahnungen innerhalb von sieben Tagen der Fall gewesen sein. Für einen Rechtsmissbrauch sprach in dem konkreten Fall vor allem, dass das durch die Abmahntätigkeit eingegangene Kostenrisiko in keinem Verhältnis zum erzielten Umsatz steht.
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