Spätestens mit einem Urteil des Oberlandesgericht Hamms stand fest, dass ein Widerruf nicht nur telefonisch ausgeübt werden darf, sondern ein Hinweis auf die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sogar Pflicht für Online-Händler ist (Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15). Bislang offen war aber die Frage, ob diese Telefonnummer eine kostenpflichtige Nummer (z. B. 01805er-Nummer) sein darf. Die Wettbewerbszentrale führt (zumindest zeitweilige) Klärung herbei.

(Bildquelle Sparschwein: www.BillionPhotos.com via Shutterstock)
Die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wurde von einem Oberlandesgericht bestätigt. Alle Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile um diese Angabe ergänzt haben. Aber auch mit der Angabe kann Händlern noch rechtlicher Ärger drohen, wie ein aktueller Bericht der Wettbewerbszentrale zeigt.
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