Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wenn Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig
Kosten für einen Rechtsanwalt sind – zumindest aus objektiver Sicht – sehr hoch. Aus diesem Grund sehen Adressaten eines Rechtsanwaltsschreibens etwas genauer hin und hinterfragen die verlangten Kosten. War die Beauftragung des Rechtsanwaltes überhaupt erforderlich? Hätte man die "Angelegenheit" nicht anders klären können? Und stehen die hierfür verlangten Rechtsanwaltskosten noch in einem Verhältnis zur eigentlichen Hauptforderung (z. B. eine offene Rückerstattung des Kaufpreises)?
Es ist so, dass nicht alle durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Es kommt also darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Soweit die Theorie.
In vielen Fällen werden Online-Händler argumentieren, dass sich die andere Partei (z.B. ein Kunde) vorschnell einen Rechtsanwalt gesucht hat und die Sache beispielsweise auch ohne juristische Hilfe hätte geklärt werden können.
Ein Schadensfall, bei dem die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig war, soll nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes bereits dann vorliegen, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät (Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14). Zur Beitreibung einer solchen Forderung sei dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Die Folge ist, dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.
Eine Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung müsse der Gläubiger nicht hinnehmen. Vielmehr könne er seinem Anspruch auf Zahlung der offenen Forderung durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen.
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