Gericht sieht Lösung in AGB der Händler
Es steht dem Online-Händler in dieser Konstellation frei, Bestellungen dieser Person nicht anzunehmen oder diese jedenfalls nicht auszuführen. In der Bestellung des Kunden liegt lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags, das der Unternehmer nicht anzunehmen braucht. Selbst wenn ein Vertrag mit dem Besteller bereits geschlossen wurde, ist er nicht gezwungen, einen solchen Vertrag auszuführen. Die Lieferung von Waren, die die Verletzung von Rechten Dritter befürchten lässt, ist ohnehin nicht verpflichtend. In dieser Situation steht dem Unternehmer ohne weiteres ein Kündigungsrecht zu.
Außerdem kann der Online-Händler einen Vertragsschluss hinauszögern, indem dieser in den AGB entsprechend gestaltet wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Händler dem Besteller, mitgeteilt hat, dass von ihm eingehende Bestellungen nicht mehr ausgeführt werden. Ein Online-Händler kann damit selbst entscheiden, ob er Bestellungen, denen er – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkommen möchte, ausführt oder nicht. Da ein Online-Händler unerwünschte Lieferungen an einen bestimmten Kunden auf einfache Weise dadurch vermeiden kann, dass er ihn nicht beliefert, ist auch ein gerichtliches Hausverbot nicht ersichtlich.
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Habe selbst bei 3 Kunden versucht diese „los zu werden“. Habe den Account gelöscht, nah und haben sie den eben neu angelegt.
Bei jeder BESTELLUNG VON DIESEN Kunden nutzten PayPal. D.h. ich habe der Bestellung widersprochen und musste über PayPal die Zahlung zurück überweisen. D.h. ich habe 2x PayPal-Gebühren -Verlust und die Arbeit noch dazu.
Diese Kunden waren dann so dreist und haben nach der Rücküberweisung nochmals 4x dieses „Bestell-Spiel“ durchgeführt. D.h. die haben bestellt und ich musste über PayPal die Zahlung zurück überweisen.
Hinzu kam, dass in den sozialen Netzwerken negative Kommentare mehrfach gepostet wurde.
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