Kosten vernünftigerweise im Voraus nicht berechenbar?
Es ist so, dass der Gesetzgeber international tätigen Händlern eine Hintertür lässt: In Fällen, in denen die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten „vernünftigerweise“ nicht im Voraus berechnet werden können, muss der Unternehmer darüber informieren, „dass“ solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
Die gesetzliche Formulierung „vernünftigerweise“ war bislang jedoch weder durch das Gesetz direkt, noch durch Kommentierung oder Rechtsprechung näher erläutert. Wann ein Fall vorliegt, bei dem die Versandkosten im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden können bzw. was als "vernünftig" berechenbar gilt, war bislang ungeklärt. Wir haben an dieser Stelle auf das Problem aufmerksam gemacht.
Nun kam es zu einem ersten Rechtstreit. Ein Ebay-Händler bot seine Produkte mit einem Versand u. a. nach Europa an, ohne dabei die Höhe der Versandkosten jedenfalls für die Länder der Europäischen Union anzugeben. Das Kammergericht Berlin sah dies als nicht ausreichend an (Beschluss vom 02.10.2015, 5 W 196/15). Es sei nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann. Dies gelte umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weitgehend angeglichen seien und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich sei.
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