Im Verfahren „Weltimmo“ (EuGH, 13.05.2014 - C-131/12) hat der EuGH am 01. Oktober 2015 entschieden, dass das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaates auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden kann, wenn diese in diesem Staat mittels einer festen Einrichtung („Niederlassung“) eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausübt.

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Das Gericht hatte die Frage zu beantworten, welches Datenschutzrecht anwendbar ist, wenn ein Unternehmen, welches allein in einem Mitgliedstaat der EU seinen Sitz hat, seine Dienste über das Internet auch in einem anderen Mitgliedstaat anbietet. Die Richter aus Luxemburg entschieden, dass im Hinblick des Erwägungsgrundes 19 der Datenschutzrichtlinie 95/46EG der Begriff der „Niederlassung“ flexibel ausgelegt werden müsse.
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