Wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann, kommt es nicht selten zu einer Pfändung. Doch darf das Finanzamt bei Steuerrückständen eigentlich auch eine Internet-Domain bzw. einen Online-Shop pfänden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht in Münster und kam nun zu einer Entscheidung (7K 781/14 AO).

(Bildquelle www-Zeichen: alice-photo via Shutterstock)
In einem aktuellen Fall hat das Finanzgericht Münster die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung untersucht und ist dabei der Frage nachgegangen, ob eine Internet-Domain bzw. die Ansprüche aus einem Domainvertrag gepfändet werden dürfen oder nicht.
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Damit ist es doch automatisch nicht mehr möglich, Umsätze über diese Domain zu erzielen.
Und was macht das Finanzamt mit der Domain. Muss diese verkauft werden, so daß auch tatsächlich ein Wert dafür zustande kommt. Oder muss das Finanzamt nichts machen?
Das würde mich wirklich interessieren.
Grüße
Bernd
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