20 Prozent Wertersatz für benutzte Ware: Urteil gibt Händlern Rückendeckung

Veröffentlicht: 26.05.2025
imgAktualisierung: 26.05.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
26.05.2025
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Eine Hand wirft im Wasser treibenden Händen einen Rettungsring hin
siraanamwong / Depositphotos.com
Händler haben oft mit Rücksendungen benutzter Ware zu kämpfen – doch viele zögern, Wertersatz geltend zu machen.


Für viele Händler ist es gelebter Alltag: Kunden bestellen Produkte online, testen sie im schlimmsten Fall ausgiebig – und senden sie innerhalb der Widerrufsfrist zurück. Dabei ist die Ware oft deutlich über das übliche Maß hinaus genutzt. Ein getragenes Kleid mit Deospuren, ein Smartphone mit heruntergeladenen Apps oder ein Küchengerät mit Gebrauchsspuren sind da noch harmlos. Doch was nun?

Viele Händler scheuen sich, in solchen Fällen Wertersatz zu verlangen, obwohl das Gesetz dies erlaubt. Der Grund: Unsicherheit über die Rechtslage und die Angst vor schlechter Presse, negativen Bewertungen und Sanktionen durch Marktplätze. Doch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth macht deutlich: Händler sind nicht schutzlos, wenn Kunden Ware im deutlich gebrauchten Zustand zurücksenden.

Der Tesla-Fall: 20 Prozent Wertverlust bei übermäßiger Nutzung

In einem jüngst entschiedenen Fall (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.04.2025, Az.: 16 O 5436/24) hatte ein Verbraucher online ein Neufahrzeug von Tesla gekauft. Kurz nach Erhalt widerrief er den Vertrag, nachdem er das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen und rund 500 km gefahren hatte.

Der Händler behielt vom ursprünglichen Kaufpreis rund 20 Prozent als Wertersatz ein, da das Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen verkauft werden konnte. Der Käufer klagte – doch das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht argumentierte, dass die Zulassung des Fahrzeugs weit über eine normale Prüfung hinausgeht. Diese sei nicht erforderlich gewesen, da eine Probefahrt möglich gewesen wäre. Entsprechend durfte der Händler Wertersatz verlangen – und zwar in Höhe des durch die Zulassung verursachten Wertverlusts, den das Gericht pauschal mit 20 Prozent schätzte.

Wertersatz ist erlaubt – aber nicht automatisch

Das Urteil ist zwar aus dem Autohandel, hat aber Signalwirkung für alle Online-Händler, die mit Rücksendungen gebrauchter Ware zu tun haben. Denn: Auch im klassischen E-Commerce gilt § 357a Abs. 1 BGB – und erlaubt es Händlern, Wertersatz zu verlangen, wenn die Nutzung durch den Verbraucher über das „normale Prüfen“ hinausgeht.

Doch zunächst Achtung: Das geht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die der Kunden auch vor und nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich muss eine Nutzung der Ware über das zur Prüfung Notwendige hinaus (z. B. Waschen, Aktivieren, intensive Nutzung) stattgefunden haben.

Was ist „zulässige Prüfung“ – und was nicht?

Das Gesetz besagt Folgendes: „Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihr zurückzuführen ist.“ Der entscheidende Maßstab ist: Welche Prüfung wäre dem Kunden in einem Ladengeschäft möglich gewesen?
Denn § 357a Abs. 1 BGB erlaubt Wertersatz nur, wenn der Kunde die Ware über das hinaus nutzt, was zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise erforderlich ist. Die Prüfung darf also nicht mit dem „Gebrauch“ verwechselt werden – jede zweckgerichtete Nutzung über die bloße Erprobung hinaus verpflichtet zum Wertersatz.

Dass man sich hierüber in der Praxis trefflich streiten kann, beweisen die diffuse Rechtslage und die wenigen Urteile. Nachfolgend jedoch ein paar Beispiele zur Einordnung:

Zulässige PrüfungNicht notwendige Benutzung
Kleidung kurz anprobieren, um Passform und Tragekomfort einschätzen zu könnenKleidung längere Zeit tragen, waschen, stark verschmutzen (auch Deo oder Parfum)
Küchenmaschine auspacken und zum Test der Funktionsweise/Leistung einschaltenGerät längere Zeit benutzen und Speisen damit zubereiten
Handy starten und Menü testenHandy aktiv nutzen und personalisieren
Matratze auspacken und Probeliegen/-schlafenMatratze über eine längere Zeit benutzen

Die Faustregel kann also wie folgt lauten: Was im stationären Handel erlaubt wäre, ist auch online erlaubt. Alles darüber hinaus kann zu Wertersatz führen.

Wie hoch darf der Wertersatz sein?

Das Gesetz (§ 357a BGB) sagt nicht, wie hoch der Wertersatz ausfallen darf. In der Praxis ist eine Schätzung zulässig, etwa anhand von Wiederverkaufswert, Zustand der Ware und zeitlicher Nutzung. Im Tesla-Urteil hielt das Gericht pauschal 20 Prozent Abzug für angemessen, weil der Händler das Fahrzeug nur noch als Gebrauchtwagen verwerten konnte. Bei typischen Konsumgütern wie Kleidung oder Elektronik sind auch geringere oder höhere Werte denkbar.

Bemerkenswert ist, wie häufig gerade in letzter Zeit Widerrufsfälle rund um Tesla vor deutschen Gerichten landen. Ob in Oldenburg oder wie hier in Nürnberg-Fürth – es häufen sich die Entscheidungen, bei denen Käufer ihre Tesla-Bestellung rückabwickeln wollen. Das wirft Fragen auf: Liegt es an der besonders niedrigen Schwelle zum Online-Kauf, dem direkten Vertriebsmodell – oder doch an den negativen Presseberichten rund um Firmenchef Elon Musk, die dazu führen, dass man nicht mehr so gern wie anfangs mit einem Tesla in der Öffentlichkeit gesichtet werden möchte?

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 26.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 26.05.2025
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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DiFe
02.06.2025

Antworten

Wer über Amazon veerkauft, hat eh eine sehr hohe Marge, denn Amazon zockt ja hier auch richtig ab. Wenn sich alle guten Händler einigen würden, nicht über Amazon zu verkaufen, wäre das ein Fortschritt, denn nur Amazon erstattet sofort das Geld. Wir verkaufen Wasserfilter, die sind auch nach "Testen" nicht mehr verkaufbar, da nass. M.E. ist ein Ausschluss des Widerrufsrechtes aus hygienischen Gründen - z.B. bei Filtern oder Kosmetika - möglich. Allerdings muss man sich dann halt im klaren sein, dass einige Kunden nicht kaufen. Oder man muss Probierpackungen anbieten, die für wenig Geld verkauft werden können.
Mathias Wegener
27.05.2025

Antworten

Bei der Erfindung des Widerrufsrechts hatte wahrscheinlich niemand jemals daran gedacht, dass jemand ein Auto online bestellen könnte. Klar, die Zeiten verändern sich. Nur wäre es dann natürlich einmal angebracht, eben auch die Gesetze an die Zeit anzupassen. Komischerweise unterbleibt das aber. Dass ein Händler rechtlich betrachtet das Widerrufsrecht bei der Bestellung eines Teslas (oder jeden anderen Modells) nicht wirksam ausschließen kann, würden Außenstehende wohl eher für einen schlechten Witz als für tatsächliche Realität halten. Ich bin zwar kein Autohändler sondern in diesem Sinne ein ganz normaler Verbraucher. Aber auch mir als ganz normaler Verbraucher lässt es sich nicht auch nur ansatzweise logisch vermitteln, warum ein solches Geschäft dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegt. Insofern ist die Entscheidung des Landgerichts sehr zu begrüßen. Auch für Kunden! Denn Kunden müssen solchen Missbrauch des Widerrufsrechts, und genauso bezeichne ich so etwas, ja schließlich mitfinanzieren. Die entsprechenden Lobbyverbände des Handels sollten hier endlich sich einmal zusammensetzen, sich eine Strategie überlegen und dann auch möglichst geeint in Berlin auf eine Änderung und Modernisierung des Fernabsatzrechts drängen.
ARTEMISIUM
27.05.2025

Antworten

Wir produzieren und verkaufen Naturkosmetik, die mit einer Versiegelung unter dem Deckel versehen wird. Zwar kommt es nur in extrem seltenen Fällen vor, aber ab und an schicken vor allem Amazon-Kunden die Salbe zurück. Erst vor etwa 2 Monaten hatte eine Kundin die Bestellung einer 200ml-Salbe innerhalb von nicht einmal 10 Minuten nach der Zustellung durch DHL bei Amazon widerrufen bzw. eine Rückgabe angefragt, die auch prompt automatisch von Amazon akzeptiert wurde. Erst 12 Tage später wurde das Paket dann endlich mal abgesendet. Als es bei uns ankam, war die Versiegelung entfernt und etwa 3/4 der Salbe hatte gefehlt, sie war also beinahe leer. Als wir die Kundin anschrieben, reagierte diese sehr pampig, dass sie ja wohl erst mal diese testen müsse, um feststellen zu können, ob sie sie auch verträgt und sie hätte sie eben nicht vertragen, deshalb auch die Rücksendung. Auf die Nachfrage, wie sie dies denn bereits bei Erhalt der Sendung hatte wissen können, reagierte sie wieder sehr beleidigend. Von Amazon gab es natürlich nach dem ersten Scan der Retoure sofort das Geld zurück, sodass wir hier nicht mal einschreiten konnten. Zwar haben Kunden ja durchaus ein Widerrufsrecht, aber bei versiegelter Ware wie Kosmetik, bei der zudem noch der Hygienefaktor dazu kommt, ist es ja aber, soweit ich informiert bin, anders, denn hier darf man doch als Händler sehr wohl die Rücknahme ablehnen, wenn die Versiegelung entfernt wurde. Vor allem, wenn zudem auch noch ein Großteil der Ware fehlt und eigentlich klar erkennen lässt, dass die Kundin uns hier nur abziehen wollte, denn unsere Salbe ist sehr ergiebig und die Menge, die fehlte, hätte nicht innerhalb von gerade einmal 12 Tagen verbraucht werden können, es sei denn, man würde bei seiner gesamten Familie täglich eine Ganzkörperbehandlung durchführen. In der Vergangenheit hatten 200ml-Salben bei unseren Kunden stets mindestens 3 und bis zu 12 Monate gehalten, bis sie nachbestellt wurden. Diese Kundin schaffte es innerhalb von nur 12 Tagen, die gleiche Menge lediglich zu testen. Wie soll man denn in einem solchen Fall reagieren? Der VK der Salbe lag bei 80€, für die Paketmarke hat uns Amazon zusätzliche 6,61€ berechnet. Für uns bedeutete dies ein Totalverlust. Die kostenlose Beilage (8er Milka Pralinés, ein Kugelschreiber und eine Tragetasche) wurden natürlich behalten.
dirk
27.05.2025

Antworten

Ich setze mal voraus, in der Tabelle (Spaltenüberschriften fehlen) soll die linke Spalte erlaubte Prüfbeispiele eines Kunden darstellen, bei denen kein Wertersatz statthaft ist, während die rechte Spalte den Abzug von Wertersatz rechtfertigen würden. Allerdings zeigt sich gerade beim Beispiel Handy, wie schwierig die Sache ist. Heutzutage verlangen eigentlich alle Smartphones bereits beim ersten Einschalten die direkte Eingabe von persönlichen Daten für Emailkonto, Cloud, es werden automatisch Sytem- und App-Updates heruntergeladen und teilweise Anlegen von Fingerabdrücken für Biometrisches Einschalten verlangt etc.- man hat also gar nicht die Möglichkeit, die generelle Funktionsweise mit einem Default-Menü zu testen, wie es bei einem betriebsbereiten Smartphone im Ladengeschäft der Fall wäre. Zwar gibt es hier immer die Möglichkeit des Zurücksetzens auf den Werkszustand - aber es befinden sich technisch gesehen trotzdem viele zusätzliche Daten immer noch auf der Festplatte, die z.B. bei forensischer Auswertung auch wiederherzustellen wären... Dazu kommt das Abziehen von Schutzfolien, Öffnen von Folienbeuteln für Zubehör, Beschädigung der Produktverpackung u.ä. All dieses schließt eigentlich den erneuten Verkauf der zurückgegebenen Ware als "neu" zum gleichen Preis aus. Dazu kommt die Frage, die bei Kleidung gelegentlich auftritt - was ist, wenn es im Zuge des Anprobierens, was ja erlaubt ist, zu Schäden kommt? Z.B. Jemand zwängt sich in eine deutlich zu kleine Hose oder Leggings und die Naht reißt auf, ein Knopf platzt ab oder der Reißverschluss reißt auf. Wer haftet hier für den Schaden?