Abmahnung war berechtigt
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes erklärte das OLG Hamm das Verhalten des Online-Händlers für unzulässig (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15). Aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen.
Mit seinem Vorbringen, es sei aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge zwischen zwei aufeinanderfolgenden Verkäufen nicht möglich gewesen, den Datenbestand im Online-Shop entsprechend anzupassen, konnte der Online-Händler das Gericht nicht überzeugen. Ein Warenwirtschaftssystem, das eine automatische Anpassung der Warenverfügbarkeitsdaten im Internet ermögliche, sei für ihn zu teuer. Es erfordere Anschaffungskosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro. Die Richter blieben jedoch standhaft.
Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates ebenfalls nicht. Im Gegenteil: Der Verkehr versteht diesen Hinweis gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten.
Oft ist Händlern gar nicht bewusst, welche (teilweise unzutreffenden) Angaben sie in ihrem eigenen Shop machen. Neben der Gefahr einer Abmahnung droht hier auch Ärger mit dem Kunden. Da ein einmal geschlossener Kaufvertrag für den Kunden jedoch bindend ist, sollten Händler besonders sorgsam sein, welchen Warenbestand und welche Lieferbarkeit sie dem Kunden anzeigen.
Haben sich Bestellungen überschnitten? Tipps erhalten Händler auch in unserem Beitrag „Was kann ich tun, wenn ich eine Bestellung „zu viel“ verbucht habe?“.
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Doch für die Kleinen kann das auch ein großes Ärgernis sein. Verkauft man einen Einzelartikel und stellt vorm Versand fest, dass er sich kaputtgelegen hat (ausgelaufene Batterie oder ähnlich), hat man ein ziemliches Problem, bei dem man sich nach meinen Erfahrungen mit dem Käufer deutlich besser arrangieren kann, als mit Ebay.
Kurioser Weise hat das zur Folge, dass es sicherer sein kann, wissentlich einen defekten Artikel zu verschicken und auf die Reklamation zu warten, als den Kauf vor Versand abzubrechen und den Käufer über den Grund zu informieren. Man muss da sehr aufpassen, selbst eine PayPal Rückzahlung ohne Falleröffnung kann, wie ich erfahren musste, von Ebay als Kaufabbruch gewertet werden.
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Gratulation deutsche Justitz! das nennt man Gerechtigkeit!
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