Berechtigter Grund muss bei Abbruch vorliegen und ursächlich sein
Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem anderen Urteil Stellung genommen, wann ein vorzeitiger Abbruch einer Ebay-Auktion möglich ist und wann wegen Verstoßes gegen die Ebay-Grundsätze ein Schadensersatz droht. Zulässige Gründe für einen berechtigten vorzeitigen Abbruch legen die Ebay-Bedingungen fest. Hier sind jedoch nur einige - nicht abschließende - Beispiele (z.B. Zerstörung) genannt. Der Bundesgerichtshof erweiterte in seiner neuen Entscheidung nun den Katalog dahingehend, dass auch „gewichtige Umstände“, die etwa dem Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht entsprechen, zu einer wirksamen Auktionsbeendigung führen können. Der Grund für das Streichen eines Angebots muss aber während einer laufenden Auktion nicht nur vorgelegen haben, sondern auch die Ursache für den Abbruch gewesen sein.
Hier lag genau das Problem: Das Zurücknehmen von 370 Geboten innerhalb kurzer Zeit war gar nicht der maßgebliche Grund für die Streichung des Gebots, sondern die angebliche Zerstörung des Heizkörpers (s.o.). Selbst wenn allein die zahlreichen Gebotsrücknahmen des Käufers Grund für die Gebotsstreichung war, ist dies noch kein ausreichender "gewichtiger Umstand". Eine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kunden um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen würde, ergibt sich aus den vielen Gebotsrücknahmen nämlich nicht. Das Verfahren wird daher nun an das Landgericht zurückverwiesen, welches prüfen wird, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Verkäufer deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.
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