Die Werbung mit Testsiegerergebnissen ist besonders sensibel, weil hierdurch zum einem potentielle Käufer in besonderer Weise angesprochen werden können, zum anderen aber die Werbeaussagen von Mitbewerbern besonders kritisch beobachtet werden. Es gibt daher generell viele Informationspflichten, die im Zusammenhang mit der Werbung mit Testergebnissen eingehalten werden müssen.
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Bei der Werbung mit Testergebnissen in einem Online-Angebot ist unter anderem der exakte Fundort der Veröffentlichung des Tests anzugeben und sicherzustellen, dass die Fundstelle des Testergebnisses klar und deutlich lesbar ist. Der Rang im Verhältnis zu den ebenfalls getesteten Produkten darf nicht verschleiert werden. Für Online-Händler bedeutet dies, dass auch anzugeben ist, wie viele Produkte insgesamt getestet wurden und welchen Platz das Produkt im Gesamtranking erzielt hat.
Besonders bei Print-Werbung, wo der Platz aus Kosten- und Designgesichtspunkten meist eingeschränkt ist, sind die Pflichtangaben nicht 1:1 umzusetzen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jedoch Entwarnung gegeben. Reicht der Platz nicht aus, um die zahlreichen Informationen zum Testergebnis in einem Bestellmagazin zu ergänzen, darf auf das Internet verwiesen werden. Eine solche Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis ist nicht wettbewerbswidrig und kann nicht abgemahnt werden (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15).
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