Printkatalog mit Bestellmöglichkeit bildet keine Ausnahme
Zumindest in einem einen mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte muss eine vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular abgedruckt werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az.: 11 O 40/15, nicht rechtskräftig). Das berichtete die Wettbewerbszentrale.
Da Flyer nicht zwangsweise über einen begrenzten Raum verfügen, können Unternehmer die gesetzlichen Informationspflichten nicht umgehen. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die gesetzlichen Aufklärungspflichten durch die Wahl einer größeren Printbeilage zu erfüllen. Für Händler, die ihre Produkte auch über Werbeprospekte mit Bestellmöglichkeit vertreiben, besteht damit eine vollumfängliche Informationspflicht, vergleichbar mit der aus dem Online-Shop. Speziell für Print-Katalog erstelle Rechtstexte erhalten Händler hier.
Übrigens: Auch wenn auf den Werbeprospekten noch keine Bestellmöglichkeit besteht, haben Händler Einiges zu beachten. Online-Händler, welche Werbeprospekte bzw. Flyer dazu nutzen, die Kunden über „konkrete Warenangebote“ zu informieren, sollten auf diesen zumindest ihr Impressum angeben.
Kommentar schreiben