„Framing“ bezeichnet die Einbindung von Youtube-Videos auf einer anderen Website. Die Videos werden dabei nicht auf die eigene Seite hochgeladen, sondern über einen Link vom Youtube-Server abgerufen. Das Video erscheint dabei auf der Website in einem Rahmen (engl. Frame). Aber was passiert, wenn das Video ursprünglich ohne Erlaubnis zu Youtube gelangte?

(Bildquelle Urteil: Maxx-Studio via Shutterstock)
Die Zulässigkeit des "Framings" wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13) zwar für zulässig erachtet, aber unter bestimmte Voraussetzungen gestellt:
- die Wiedergabe darf sich nicht an ein „neues Publikum“ (gemeint ist beispielsweise, dass kein Login o.ä. umgangen werden darf) wenden und
- es darf keine andere Wiedergabetechnik als das Framing verwendet werden.
So weit, so gut. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch nur eine grundsätzliche Entscheidung getroffen. In dem konkreten Fall ging es nun noch um eine weitere Frage: Der etwa zwei Minuten lange Werbefilm mit dem Titel „Die Realität“ soll nach Angaben des Herstellers ohne dessen Zustimmung über Youtube abrufbar gewesen sein. Der BGH musste daher noch klären, ob es einen Unterschied macht, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechteinhabers über Youtube abrufbar gewesen ist.
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