Auf der Bestellübersichtsseite gelangt die Bestellung in die „heiße Phase“, an welcher der potentielle Kunde seine Bestellung auslösen und einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen soll. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Gestaltung der Checkout-Page besonders strenge Anforderungen gestellt. Bei der Darstellung der Widerrufsbelehrung soll ein Hinweis unterhalb des Bestell-Buttons allerdings reichen.
Durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) landete die Darstellung der Widerrufsbelehrung eines bekannten deutschen Online-Dating-Angebots vor Gericht. Das Portal hatte auf seiner Checkout-Page nach Meinung der Verbraucherschützer nicht ausreichend transparent auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen. Der Link zur Widerrufsbelehrung war zwar farbig deutlich hervorgehobenen und fett gedruckt. Das Problem, das die Verbraucherschützer sahen, war jedoch, dass der Link unter dem Bestell-Button platziert war.
Vor dem Oberlandesgereicht Köln konnte der vzbv jedoch nicht überzeugen. Wie die Kanzlei Höcker Rechtsanwälte aus Köln berichtet, habe das Oberlandesgericht in der Darstellung der Widerrufsbelehrung unterhalb des Bestell-Buttons keinen Grund zur Beanstandung gesehen (Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14). Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen uns derzeit jedoch nicht vor.
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