Wird zum Beispiel mit einem „Sparpreis“, „Superpreis“, „Preisknüller“ o.a. geworben, muss die Ware auch tatsächlich preisgünstig sein, d.h. im Bereich des unteren Preisniveaus angeboten werden. Aber was ist mit „Top-Preisen“ oder „Höchstpreisen“? Maßgeblich für die Bewertung der Werbeaussagen ist zunächst einmal das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14).

(Bildquelle discount boxes: Kolonko via Shutterstock)
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