Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an
In diesem Zusammenhang völlig unbeachtlich ist, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einen Einzelfall darstellte und auch nur ein Verbraucher betroffen war. Weiterhin sei es gänzlich unbeachtlich, ob die falsche Auskunft auf Vorsatz oder einem Versehen beruht. Dass sich der Verbraucher die Information hätte selbst beschaffen können, ist nach Meinung des EuGH ebenfalls unerheblich.
Händler müssen und wollen ihren Kunden einen guten Service bieten. Daher kommen im täglichen Geschäft hin und wieder auch Fragen zu Laufzeiten bestehender Verträge oder Ähnliches vor. Online-Händler sollten bei der Beantwortung solcher Fragen, die rechtliche Folgen haben, jedoch genau hinsehen. Erweisen sich diese Auskünfte als falsch, ist mit dem aktuellen Urteil des EuGH nun auch noch eine irreführende Geschäftspraxis anzunehmen.
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Ich bin selbstverständl ich auch Verbraucher und weiß deren Rechte zu schätzen und zu nutzen. Aber ganz ehrlich, im Zusammenhang mit E-Commerce höre und lese ich eindeutig zu wenig über Verbraucherpflichten.
Ich werde nach diesem Urteil in Zukunft telefonisch keine Auskünfte mehr zu rechtlichen Fragen eines Kaufabschlusses beantworten, sondern erst nach gründlicher Prüfung in schriftlicher Form erteilen.
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Da kann man ja nur noch sagen " Wer schützt eigentlich noch die Händler"
Viele Grüße aus Berlin
Torsten
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Gibt es keine Menschen mehr die Moral haben, die den Arsch in der Hose selbst für Klärung zu sorgen.
Wo immer man hinhört oder hinschaut, Gerichte, Gerichte, Gerichte
Es ist frustrierend
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