Werbung mit Sternchenhinweisen: „Kleingedrucktes“ darf nicht versteckt werden

Veröffentlicht: 12.05.2015
imgAktualisierung: 12.05.2015
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.05.2015
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Sternchenhinweise sind bei Werbung oft anzutreffen. Wird ein Sternchenhinweis verwendet, müssen die Erklärungen klar und eindeutig erkennbar sein.


Wird ein toller Rabatt oder eine andere Aktion beworben, unterliegen diese oft auch zahlreichen Einschränkungen und Bedingungen. Um sich das tolle Layout der Werbeaktion nicht zu zerstören, arbeiten viele Unternehmen mit Sternchenhinweisen. Trotzdem müssen die Sternchenhinweise klar und eindeutig sein und sich nicht verstecken (Landgericht Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az.: 12 O 105/14).

Lupe

(Bildquelle Lupe: Feng Yu via Shutterstock)

Klarer und eindeutiger Sternchenhinweis

Grundsätzlich spricht nichts gegen die Verwendung einer Werbung, die schließlich mit einem Sternchenhinweis wieder eingeschränkt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2009, Az.: I ZR 149/07). Ein erläuternder Sternchenhinweis zu einem Rabatt, aus denen sich bestimmte Bedingungen für die Inanspruchnahme der beworbenen Ware oder Dienstleistung ergeben, müssen aber klar und eindeutig sein und am Blickfang des Kunden teilnehmen (Landgericht Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az.: 12 O 105/14).

Wird die Werbung im Rahmen von Print-Werbung geschaltet, reicht es nicht aus, bei einem erläuternden Sternchenhinweis auf die Webseite des Unternehmens zu verweisen, auf der sich die genauen Bedingungen der Inanspruchnahme des Rabatts befinden.

Wird ein Sternchenhinweis verwendet, dürfen die Erklärungen also nicht zu klein und schlecht lesbar sein, sondern müssen durch einen gut leserlichen und deutlich positionierten Fußnotentext wahrnehmbar sein. Ein Verbraucher, der flüchtig über den Text liest, darf den Sternchenhinweis nicht übersehen können. Freilich muss hier die konkrete Gestaltung im Einzelfall berücksichtigt werden. Achten Sie auch darauf, dass die Hinweise alle wichtigen Zusatzinformationen enthalten und widerspruchsfrei sind.

Wer kennt ihn nicht, den bekannten Werbeslogan eines bekannten Baumarktes „10 % auf alles – außer Tiernahrung“. Es darf in der Blickfangwerbung nämlich nicht mit „10% auf alles“ geworben werden, wenn im Sternchenhinweis gerade bestimmte Produkte von der Rabattaktion ausgenommen sind (siehe Urteil des Landgerichts München I, Az.: 33 O 13190/12).

 

Veröffentlicht: 12.05.2015
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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