Viele Online-Händler erhoffen sich aus Verkäufen von Gutscheinen über Coupon-Plattformen wie GROUPON & Co einen höheren Bekanntheitsgrad und damit letztendlich einen höheren Gewinn. Aber diese Art bietet auch rechtliche Fallstricke, denn die Gutscheine sind oft zeitlich (in unzulässiger Weise) befristet.

Plattformen wie GROUPON & Co. bieten für (fast) alle Lebenslagen entsprechende Gutscheine – egal ob Wellnessbehandlung, Stadtrundfahrt oder Fallschirmsprung. Die meist täglich wechselnden Angebote umfassen insbesondere die Bereiche Wellness und Freizeit sowie Gutscheine für Restaurants. Kunden werden dabei mit Angeboten wie „bis zu 70% günstiger“ angelockt. Findet sich eine bestimmte Mindestzahl von Leuten, kommt der „Deal“ im Falle von GROUPON zustande.
Verbraucher, die über Gutscheinplattformen wie GROUPON & Co. Gutscheine erwerben, haben aber meist nur begrenzt Zeit, die beworbenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hier soll anhand einiger gerichtlicher Entscheidungen ein kurzer Überblick über die Zulässigkeit dieser Befristungen und die aktuelle Rechtslage erfolgen.
Kommentar schreiben
Antworten
Das würde dann doch heißen, dass das gesamte Gutscheinmarket ing zusammenbricht.
Ihre Antwort schreiben