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Ebay-Auktionen dürfen nach erstem Gebot nicht mehr abgeändert werden

Veröffentlicht: 27.04.2015
imgAktualisierung: 30.04.2015
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
27.04.2015
img 30.04.2015
ca. 3 Min.
Online-Auktionen tragen viel Potenzial in sich und sind ein spannender Bestandteil des Alltags vieler Händler. Doch neben den positiven Aspekten können sie auch viel Ärger verursachen. Zum Beispiel, wenn Händler eine Auktion vorzeitig abbrechen wollen, die entsprechende Plattform (wie eBay) dies aber nicht zulässt. Ein aktuelles Urteil des AG Darmstadt beschäftigt sich mit genau diesem Thema.


Ist eine Auktion bei Ebay einmal begonnen, sind zum Schutze des potentiellen Käufers kaum noch Änderungen (z.B. in der Artikelbeschreibung oder in den AGB) möglich (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 20 C 945/14). Das Gericht entschied im April, dass Ebay-Auktionen nach Abgabe des ersten Gebotes nicht mehr einseitig abgeändert werden dürfen.

Urteil: Online-Auktionen auf eBay dürfen vorzeitig beendet werden

(Bildquelle Online-Auktionen: doomu via Shutterstock)

Grundsatz: Fehler berechtigt zum Abbruch

Bei Ablauf einer Ebay-Auktion oder bei deren vorzeitiger Beendigung durch den Anbieter kommt grundsätzlich zwischen Anbieter und Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zu Stande. Allerdings räumen die Ebay-AGB den Anbietern ein, ihr Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, „wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.”

Ein bei Ebay eingestelltes Angebot steht also unter dem Vorbehalt, dass kein Abbruchgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben ist. Mit der Frage des vorzeitigen Abbruchs einer Ebay-Auktion und dem damit in Frage stehenden Schadensersatzansprüchen hatte sich sogar schon der Bundesgerichtshof zu befassen. Hat der Anbieter einen Abbruchgrund, kann er sein Angebot wirksam zurückziehen.

Nachträgliche Änderung der Vertragsbedingungen nach erstem Gebot nicht möglich

Anstelle eines Abbruchs wählen Anbieter hin und wieder auch die nachträgliche Abänderung der Artikelbeschreibung. Eine einseitige Möglichkeit der Abänderung der Angebote sehen aber weder die AGB von Ebay noch das Gesetz vor. Der Verkäufer einer Ebay-Auktion ist an seine Artikelbeschreibung und die dort verwendeten Vertragsbedingungen (AGB) grundsätzlich gebunden.

Eine nachträgliche Änderung der Vertragsklausel (hier über Zahlung von Standgebühren bei verspäteter Abholung des Kaufobjektes) wird kein Inhalt des Angebots mehr, wenn bereits ein Gebot vorliegt. Der Kaufvertrag kommt schließlich mit dem Höchstbietenden zustande und zwar mit dem Inhalt des Angebots zum Zeitpunkt der Abgabe des Höchstangebotes. Die spätere Ergänzung einer Klausel wird nicht Gegenstand des Vertrages. Genau aus diesem Grund können im Falle einer Rechtsänderung auch die Rechtstexte bei laufenden Ebay-Auktionen nicht mehr ausgetauscht werden.

Fazit

Irren ist menschlich! Doch ist eine Auktion bei eBay einmal begonnen, sind kaum noch Änderungen (z.B. in der Artikelbeschreibung) möglich. Hier kommt eventuell noch ein Abbruch der Ebay-Auktion wegen eines Fehlers in Frage. Aber auch hierfür muss nach den Ebay-Bedingungen ein berechtigter Grund vorliegen.

Bevor man eine Ebay-Auktion startet, sollte man sich also genau überlegen, welche Verpflichtung man eingeht. Ist die Auktion einmal gestartet, darf sie nur in bestimmten Fällen beendet oder abgeändert werden.

Veröffentlicht: 27.04.2015
img Letzte Aktualisierung: 30.04.2015
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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