Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt den genauen Ablauf. Dem Abmahnschreiben liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte (nach einer rechtlichen Überprüfung) unterzeichnen soll bzw. muss. In dieser heißt es, man verpflichtet sich zur Zahlung einer Strafe (die sog. Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes.
(Bildquelle Datenmüll: rosedesigns via Shutterstock)
Ein Verstoß mit der Folge einer Vertragsstrafe liegt auch dann vor, wenn die in unzulässiger Weise verwendeten Inhalte auch im Google Cache noch aufrufbar sind, so das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14).
Es besteht mit der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen, um keine teure Vertragsstrafe befürchten zu müssen.
Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Inhalte weiterhin im Internet öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Inhalte dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind.

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Diesen Cache kann man nicht löschen lassen da hier die Inhaberschaft bestätigt werden muss.
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