Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine erneute Grundlagen-Entscheidung gefällt, in welchen Fällen eBay (mit)haftet, wenn rechtswidrige Angebote auf der Online-Plattform mittels AdWords-Kampagnen beworben werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2015, Az.: I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III).
(Bildquelle Baby im Hochstuhl: Michal Nowosielski via Shutterstock)
Der nach der Marke „Tripp-Trapp“-Kinderhochstuhl suchende Internetnutzer wurde beim Anklicken einer Google-Adwords-Anzeige auf eine eBay-Seite geleitet, auf der neben rechtmäßigen Angeboten auch rechtverletzende Angebote enthalten waren. Die Markeninhaberin zog auch eBay wegen der Verletzung ihrer Markenrechte zur Verantwortung.
Bereits in den zwei vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wurde Folgendes deutlich gemacht: Der Betreiber eines Internetmarktplatzes ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote von Markenprodukten einer manuellen Kontrolle zu unterziehen, ob fremde Markennamen zu Unrecht auch für nicht originale Produkte genutzt werden (Urteil vom 11.07.2010, Az.: I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet I). Dem Betreiber einer Internetplattform, der Anzeigen im Internet geschaltet hat, die unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten führen, treffen erhöhte Kontrollpflichten (BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II). Mit der kürzlich ergangenen dritten Entscheidung im Bunde „Kinderhochstühle im Internet III“ konkretisierte der Bundesgerichtshof die Frage der Mithaftung durch eBay.
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