Dem EuGH wurde die Frage, ob in der Verwendung von Metatags und Domain-Namen Werbung vorliegen kann, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf nationaler Ebene hat der Bundesgerichtshof dazu bereits Grundlagen-Entscheidungen getroffen, denen das Urteil (EuGH, Urt. v. 11.07.2013 – Az.: 6-657/11) weitestgehend entspricht.

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