Schon eine Schreckensmeldung am Anfang des Jahres, die Bestätigungsmail bei der Eröffnung eines Kundenkontos sei bereits als unzulässige Werbung einzustufen, wenn der Empfänger ein Kundenkonto nie eröffnet hat, ließ viele Online-Händler zweifeln. Ähnliche Ausmaße hätte das auch auf die automatisch versendete Antwort-E-Mail (sog. Auto-Reply-E-Mail) haben können.

(Bildquelle Young man receiving messages: TijanaM via Shutterstock)
Nachdem das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zu Lasten des Händlers geurteilt hat und eine Auto-Reply-E-Mail, die Werbung enthält, als Spam einstufte (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14), ging der Rechtsstreit in die zweite Runde. Das Landgericht Stuttgart konnte diese Auffassung nicht teilen und ordnete die Auto-Reply-E-Mail, die Werbung enthält, nicht als unverlangt zugesandte Werbung ein (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14).
Kommentar schreiben