Bei der Zahlung in einem Online-Shop fallen teilweise für den Online-Händler Gebühren an, die nicht selten auf den Verbraucher umgelegt werden wollen. In diesem Zusammenhang schränkt das Gesetz Online-Händler jedoch ein: Soweit besondere Entgelte (z.B. Gebühren) für einzelne Zahlungsarten verlangt werden sollen, sind diese nur in der Höhe geltend zu machen und auszuweisen, wie sie beim Unternehmer tatsächlich anfallen, § 312a Absatz 4 BGB (neue Fassung).

(Bildquelle Sparschwein knacken: Frannyanne via Shutterstock)
Eine weitere Voraussetzung, um diese Gebühren überhaupt erheben zu dürfen, ist, dass für den Verbraucher zusätzlich eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart besteht:
§ 312a Absatz 4 BGB lautet wie folgt:
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
In einem vom Oberlandesgereicht Dresden entschiedenen Fall bot ein Online-Flug-Portal u.a. die Zahlung per Lastschriftverfahren (kostenpflichtig) sowie die Zahlung mit Kreditkarten (kostenpflichtig) an. Die einzigen kostenfreien Zahlungarten waren die Zahlung per „Visa Electron"-Karte und „fluege.de MasterCard GOLD". Das Gericht stufte diese Zahlungsarten – obwohl kostenfrei – nicht als gängig und zumutbar ein (Urteil vom 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14). So muss der Kunde bei der “Visa Electron”-Karte (Prepaid-System) vorab die Karte “aufladen”; bei der “….de MasterCard GOLD” ist der Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages erforderlich.
Als zumutbare und gängige Zahlungsart gilt hingegen die Vorkasse per Überweisung oder der Rechnungskauf, wenn dafür keine extra Gebühren berechnet werden.
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