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Produktfotografie: Bei Nutzung eigener Bilder kann Markenverletzung vorliegen

Veröffentlicht: 04.03.2015
imgAktualisierung: 30.05.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
04.03.2015
img 30.05.2016
ca. 3 Min.
Es liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein Online-Händler Markenartikel unter Verwendung eigener Bildmotive, bewerben und einen irreführenden Eindruck erwecken.


Viele Online-Händler können bestätigen, dass sie beim Verkauf bekannter Marken-Produkte vom guten Ruf der angebotenen Marke profitieren, denn dann besteht von Anfang an ein erhöhtes Vertrauen der Kunden. Deshalb ist der Verkauf von bekannten Marken im Internet besonders auf den Plattformen sehr beliebt. Darüber sind aber die Markenhersteller selbst nicht sehr erfreut.

Parfüm

Sergiy Palamarchuk / Shutterstock.com

Fachhändler verfügen über qualifiziertes Bildmaterial

Beim Verkauf von Markenparfüms sieht sie Situation vielfach so aus, dass die autorisierten Fachhändler verpflichtet sind, die Produkte in einer Umgebung zu präsentieren, welche dem Luxus- und Prestigecharakter der Parfüms entspricht. Hersteller überlassen den Fachhändlern dafür eigenes Werbematerial (z.B. Plakate oder Dateien mit Werbemotiven) für den Internet-Verkauf.

Wer diese bereitgestellten Motive verwendet, ist autorisierter Händler, denn nicht-autorisierte Händler verfügen über diese Werbemotive nicht.

Calvin Klein-Parfüm darf nicht in „Soft-Porno"-Optik inszeniert werden

Ein Online-Händler, der kein Fachhändler war, warb auf seiner Website deutlich sichtbar mit einem Werbemotiv für Parfüms der Marke „Calvin Klein". Dagegen wendete sich der Vertreiber, weil das Bild weder von ihm noch von dem Markeninhaber stamme. Es zeige nach seiner Auffassung eine Szene in „Soft-Porno"-Optik, die der üblichen Markenästhetik der Marke zuwiderlaufe. Diese beruhe auf Hochwertigkeit, luxuriöser Unterkühltheit und grundsätzlicher Familientauglichkeit.

Markenverletzung: Täuschung über Teilnahme an offizieller Vertriebskette

Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah in der Verwendung der eigenen Produktfotos ebenfalls eine Markenverletzung (Landgericht Hamburg, Versäumnisurteil vom 08.01.2015, Az.: 315 0 339/13). Das verwendete Werbemotiv erwecke den Eindruck, dass der Online-Händler zum offiziellen Vertriebsnetz gehört oder sonstige Sonderbeziehungen bestehen. Damit verknüpft sich für den Verkehr die Erwartung einer bestimmten Qualität der Handels-Dienstleistung und der Produkte.

Die Marke „Calvin Klein" sei für Parfüm bekannt. Demzufolge braucht es der Markeninhaber nicht hinzunehmen, dass der Online-Händler für die Produkte überhaupt eigene Werbung verwendet, unabhängig davon, wie man deren Inhalt bewertet. Denn in welchem Rahmen eine Marke auftritt und mit welchen Inhalten sie „aufgeladen" wird, bestimmt allein der Markeninhaber.

Die Werbung beeinträchtigt ferner den Ruf der Marke in schwerwiegender Weise. Die Werbung von Parfüms erzeugt ihre luxuriöse Ausstrahlung und dient ihrer Wertschätzung durch das Publikum. Eine Schädigung dieser Ausstrahlung wirkt deshalb wie die Beschädigung der Ware selbst.

Händler, die keinem selektiven Vertriebssystem angehören, verfügen nicht über "offizielles" Bildmaterial. Eine unautorisierte Verwendung eigener Motive kann daher schon eine Markenverletzung darstellen. Der Inhaber der Marke kann die Verwendung in nicht gewünschter Weise verbieten, wenn darin eine Schädigung des Markenimages liegt.

 

Veröffentlicht: 04.03.2015
img Letzte Aktualisierung: 30.05.2016
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
7 Kommentare
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Redaktion
05.03.2015

Antworten

Hallo trobi,

wurden die Waren innerhalb der EU mit Willen des Markeninhabers in den Verkehr gebracht, dürfen diese auch EU-weit verkauft werden. Eine Ausnahme davon gibt es aber dann, wenn der Markeninhaber ein berechtigtes Interesse hat, sich der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem Vertrieb zu widersetzen. Ein solcher berechtigter Grund liegt dann vor, wenn der Ruf der Marke geschädigt wird (z.B. durch die Produktdarstell ung, siehe Urteil).

Die Redaktion
trobi
05.03.2015

Antworten

@ Redaktion...
Die gültige Rechtssprechung (mit Ausnahme dieses Urteils) würde ich aber anders interpretieren. Demzufolge kann ich Originalwaren auch über Grauimporte aus anderen EU Staaten in den Verkehr bringen ohne Gefahr zu laufen eine Markenrechtsver letzung zu begehen. (BGH I ZR 130/96)
Oder seht ihr das anders und wenn ja worauf baut Ihr eure Erkenntnis?

Diese Aussage widerspricht demzufolge aktuellen Urteilen:
"sollten daher stets über offizielle deutsche Distributoren gekauft werden und mit deren Absprache die Präsentation der Waren abgeklärt werden."
Redaktion
05.03.2015

Antworten

Hallo Tim,

bei dem Urteil handelte es sich um einen Einzelfall. Generell gilt aber: Besonders beim Handel von Luxusartikeln über Plattformen sind die Hersteller nicht über eine Verramschung ihrer Artikel erfreut. Werden beispielsweise Designerwaren zu Billigpreisen verkauft, ist das Image des Luxus-Marken-He rstellers schnell beschädigt. Dies gilt auch, wenn die Darstellung in einem Online-Shop nicht dem vom Hersteller bezweckten Image gerecht wird. Produkte im höherpreisigen Bereich (Designer wie Calvin Klein, Escada, Burberry) sollten daher stets über offizielle deutsche Distributoren gekauft werden und mit deren Absprache die Präsentation der Waren abgeklärt werden.

Die Redaktion
Florian
05.03.2015

Antworten

Also ich verstehe den Teil nicht so richtig wo ja gesagt wird: "Das verwendete Werbemotiv erwecke den Eindruck, dass der Online-Händler zum offiziellen Vertriebsnetz gehört oder sonstige Sonderbeziehung en bestehen." Was heißt denn offizielles Vertriebsnetz? Ist das auch gegeben, wenn ich mich nur mündlich mit meinem Lieferanten und Hersteller geeinigt habe seine Produkte zu verkaufen. Er beliefert mich ja freiwillig und dann darf ich das Produkt nicht selber in Szene setzen? Wenn er da nichts zu sagt dann gibt es kein Problem, dass ist klar aber in welche Beziehung stand der Online-Händler denn im Text oben zum Hersteller? Er hat dann seine Ware über einen Lieferanten bestellt und hat dann ja keinen direkten Kontakt mit dem Hersteller, das ist doch richtig, oder? Aber das er dann nicht zum offiziellen Vertriebsnetz gehört finde ich komisch. Hab das eventuell auch noch nicht richtig verstanden! ;-)
Tobi
04.03.2015

Antworten

So ein Blödsinn, da sind ja wieder Blinzen am Werk. Ich hoffe der gute Händler nimmt das Urteil nicht einfach so hin. Vielmehr dürfte das angesprochene Markenrecht verwirkt sein.
ich
04.03.2015

Antworten

Ist das echt deren Ernst?? Wieder mal einen Weg gefunden, dem kleinen Händler das Leben schwer zu machen...

Ich kann ja demnächst Zeichnungen von meinen Produkten anfertigen... Mal gucken, wie viel ich dann noch verkaufe und damit dem Staat Steuern bescheren kann...
Tim
04.03.2015

Antworten

Heißt das nun, dass ich als Kleingewerbetre ibender - um sicher zu gehen - keinerlei selbsterstellte Produktfotos verwenden darf, da meine selbsterstellte n Bilder kein offizielles Bildmaterial sind?