Zielvorgaben müssen erreichbar sein
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht: Durch die späte Zielvorgabe wurde die Erreichung unmöglich gemacht. Der dadurch entstandene Schadensersatzanspruch bemisst sich an der Höhe des vollen Bonus. Dass es sich hier um Unternehmensziele handelte, auf die der Mitarbeiter gar keinen unmittelbaren Einfluss hatte, spielt dabei keine Rolle.
Das Urteil zeigt, dass man Zielvorgaben nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Sind diese vertraglich vereinbart, müssen Führungskräfte sich an diese Vereinbarungen halten. Es handelt sich dann eben nicht mehr um unverbindliche Vorhaben. „Werden Zielvereinbarungen oder -vorgaben festgesetzt, sind Unternehmen gut beraten, Prozesse einzuführen, um deren Umsetzung rechtzeitig sicherzustellen und zu dokumentieren“, schreibt dazu Merle Templin im Expertenforum Arbeitsrecht.
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