Ein Marken-Smartphone zum Schnäppchenpreis
Ob es nun an einem technischen Fehler liegt oder die Angestellten sich versehentlich vertippen: Preisfehler bei online angebotener Ware können hin und wieder auftreten. Da gehört schon eine große Portion Glück dazu, wenn Händler:innen den Fehler bemerken, bevor die Waren zum vermeintlichen Schnäppchenpreis über die virtuelle Ladentheke gehen. Aber was ist, wenn bereits Bestellungen eingegangen sind? Können diese Kaufverträge dann angefochten werden?
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Frankfurt auseinanderzusetzen, wie beck-aktuell berichtet. In dem skurril anmutenden Fall hatte ein spitzfindiger Käufer ein Smartphone der aktuellsten Generation in einem Online-Shop zum absoluten Schnäppchenpreis von 92 Euro statt 928 Euro entdeckt. Sein Glück kaum fassend, bestellte er gleich neun Stück davon. Und als Kirsche auf der Torte wurde ihm sogar die Möglichkeit geboten, zu jedem der bestellten Smartphones auch noch gratis Kopfhörer mitzubestellen. So landeten auch noch vier Kopfhörer im Warenkorb. Er zahlte sofort und bekam im Anschluss eine Bestellbestätigung und zwei Tage später die Versandbestätigung für die Kopfhörer.
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