Unberechtigte Verwarnung erregt Gegenwehr
Der Kläger, der Betreiber der Webseite black-friday.de, hatte eine Verwarnung wegen angeblicher Verletzung des eingetragenen Markennamens Black Friday unter anderem von der langjährigen asiatischen Markeninhaberin erhalten. Betroffen von derartigen Schreiben waren bekanntermaßen auch unzählige Online-Händlerinnen und -Händler, die die Marke für sich nutzen wollten. Weil es von Anfang an Zweifel an der Bestandskraft der Marke gab, setzte der Kläger zur Gegenwehr an. Der Rest ist Geschichte. Nach den Vorinstanzen entschied Ende Mai schließlich der BGH über eine Klage, die vor allem den entstandenen Schaden betraf, der durch die vielen Abmahnungen und verlorenen Jahre entstanden ist, in denen es Streit um die Marke gab. Abmahnkosten, gesperrte Accounts oder verpasste Umsätze sind nur die Spitze des Eisbergs.
Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte nicht nur, dass das Schreiben unberechtigt war. In seiner 70-seitigen Begründung bekräftigte das Gericht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bei solch einer unberechtigten Abmahnung entstehen kann (Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23). Gezielte Wettbewerbsbehinderung nennt man so etwas. Sowohl eine Verwarnung als auch eine „echte“ Abmahnung seien zudem nur dann gerechtfertigt, wenn der Absender seine Vorwürfe mit konkreten und fundierten Anhaltspunkten darlegen kann.
Allerdings geht das Verfahren nun wieder retour an die Vorinstanz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss neben Formalien in seiner erneuten Verhandlung klären, ob die angestrebten Sperrungen, z. B. des Black-Friday-Facebook-Accounts tatsächlich auf eine gezielte Behinderung abzielten.
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Da haben wie wieder eine Ursache für "überlastete Justiz.
Klar, eindeutig, kurz und verständlich hassen die meisten Juristen!
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