Drogeriekette dm darf Desinfektionsmittel nicht als „hautfreundlich“ bewerben

Veröffentlicht: 21.06.2024
imgAktualisierung: 21.06.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.06.2024
img 21.06.2024
ca. 2 Min.
DM-Drogerie Markt
© TKKurikawa / Depositphotos.com
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Desinfektionsmittel nicht als „hautfreundlich“ beworben werden dürfen. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Drogeriekette dm und basiert auf der Biozid-Verordnung, die irreführende Werbung zum Schutz der Verbraucher:innenuntersagt.


Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass man Desinfektionsmittel nicht mit dem Zusatz „hautfreundlich“ bewerben darf. Dem Urteil geht ein Verfahren gegen die Drogeriekette dm vor dem Bundesgerichtshof voraus. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Verstoß gegen die Biozid-Verordnung

Hintergrund ist die Biozid-Verordnung: Desinfektionsmittel fallen unter die Biozide und dürfen nur sehr eingeschränkt beworben werden. So dürfen keine Claims verwendet werden, die mit Blick auf die Risiken dieser Produkte für Gesundheit oder Umwelt beziehungsweise hinsichtlich ihrer Wirksamkeit irreführend sind. Das Ziel der Einschränkung ist es, zu verhindern, dass Biozidprodukte von Verbraucher:innen als zu harmlos wahrgenommen werden. Verboten sind beispielsweise Begriffe wie „ungiftig“, „unschädlich“ oder „natürlich“. Laut Ansicht des EuGH, über die die LTO berichtet, reiht sich auch die Beschreibung „hautfreundlich“ in diese Liste ein. Dieser Zusatz suggeriere, dass das Produkt sogar einen Nutzen für die Haut hätte. 

Das Urteil stellt allerdings noch kein Verbot für dm dar. Der EuGH hat damit lediglich die Fragen des BGH zur Auslegung der EU-Vorschrift beantwortet. Den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden.

Mehr zum Thema:

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 21.06.2024
img Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben