Der Groß- und Außenhandelskaufmann, der gar keiner ist
Das OLG Celle hatte es mit einem Fall zu tun, der hoffentlich kein Alltag in Unternehmen ist (Urteil vom 15.12.2023, Az.: 1 ORs 2/23): Ein Bewerber bastelte sich gefälschte Arbeitszeugnisse und ein Prüfungszeugnis, um sich bei einer Firma zu bewerben – natürlich ohne die behaupteten Qualifikationen zu besitzen. Mit Erfolg, denn er wurde eingestellt. Doch der Schwindel musste früher oder später auffliegen. Das Landgericht wertete dies als sogenannten Anstellungsbetrug. Warum also nicht die Akte schließen? Die Staatsanwaltschaft wollte auch wegen einer Urkundenfälschung verurteilen. Das OLG lehnte ab, weil PDFs, die der Herr für die Online-Bewerbung nutzte, nun mal nicht als originale Urkunden zählen. Der Angeklagte konnte also aufatmen, zumindest teilweise. Es ist ein Lehrstück in Sachen gefälschte Bewerbungsunterlagen und rechtliche Spitzfindigkeiten.
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