EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Online-Bestellungen
Kaufinteressent:innen müssen auf der Check-out-Seite, also der letzten Seite des Bestellvorgangs, deutlich merken, dass sie mit einem finalen Klick einen rechtsverbindlichen und mit einer Zahlungspflicht verbundenen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag abschließen. Da das teilweise sehr subjektiv verstanden und interpretiert werden kann, ist man am sichersten, wenn man seinen Kaufen-Button entsprechend der Gesetzesformulierung mit „zahlungspflichtig bestellen“ betitelt. Das bestätigt gerade der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-400/22 – Conny). Erlaubt als Beschriftung sind neben „zahlungspflichtig bestellen“ aber auch andere Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Kaufen“, da hier eindeutig zum Ausdruck kommt, dass eine Zahlungspflicht entsteht.
Diese Pflicht des Unternehmers gelte sogar unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung erst noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt, erklärte der EuGH in der entsprechenden Pressemitteilung. In dem Fall ging es um online gebuchte Inkassodienstleistungen, die erst bei erfolgreicher Durchführung eine Kostenpflicht bei den Auftraggebenden auslösen sollen.
Kommentar schreiben