Auch im Online-Shop sind Mogelpackungen verboten
Die Verbraucherzentrale ging gegen ein Angebot im Online-Shop des Unternehmens vor. Durch die Darstellung der Tube werden Verbraucher:innen über den Inhalt getäuscht, da die Abbildung suggerieren würde, die Tube sei komplett gefüllt. Das Landgericht wies die Klage ab und auch vor dem Berufungsgericht hatten die Verbraucherschützer keinen Erfolg. Die Gerichte waren der Auffassung, dass in einem Online-Shop keine Täuschung vorliegt, da die potenziellen Käufer:innen die Tube selbst nicht betrachten, sondern sich auf die angegebene Mengenangabe verlassen würden.
Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Gericht war der Auffassung, dass das Angebot auch in einem Online-Shop gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Abbildung der nur zu zwei Drittel gefüllten Tube ist dazu geeignet, Verbraucher:innen in die Irre zu führen (Urteil vom 29.05.2024, Az. I ZR 43/23). Für die Entscheidung, ob eine Täuschung vorliegt, sei es bei einer Mogelpackung egal, über welchen Verkaufskanal diese angeboten wird.
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