Wann ist die Verwechslungsgefahr gegeben?
Das Gericht musste sich also mit der Detailfrage beschäftigen, bei welcher der Nike-Hosen die Streifen bei der angesprochenen Zielgruppe nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichnung aufgefasst werden könnten. Marken haben nämlich eine entscheidende Funktion: den sogenannten Herkunftsnachweis.
Bei der „LA Lakers Courtside Pants“ sah das Gericht eine Verletzung der Markenrechte von Adidas: Die drei Streifen an der Seite seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas zu ähnlich. Das ebenfalls auf der Hose angebrachte Nike-Logo „Swoosh“ ändere daran nichts, da es wegen seiner farblichen Gestaltung und der Größe zu unscheinbar sei.
Die vier anderen Hosen dürfen hingegen weiter verkauft werden: Drei von ihnen sind mit einem deutlich sichtbaren „Swoosh“-Logo versehen und verfügten über zwei, statt drei Streifen. Diese sind zwar wie beim Konkurrenten parallel zueinander angeordnet, der Abstand sei aber eher gering. Die Zielgruppe würde dies nicht als Hinweis auf den Hersteller erkennen.
Die vierte Hose hat zwar drei parallel laufende Streifen, allerdings würden diese aufgrund des geringen Abstands zueinander „wie ein einheitliches Zierband“ erscheinen. „Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Adidas AG“, zitiert die LTO weiter.
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