Manche Händler:innen kennen die Situation vielleicht: Da kommt eine Bestellung rein und kurze Zeit später will die Kundschaft eben diese stornieren. Man habe sich verklickt, heißt es dann. Gerade am Smartphone kann es tatsächlich mal recht schnell zu solchen Verklickern kommen. Das BGB hat für solche Fälle auch eine Lösung parat: Wenn sich eine Person verspricht, vergreift oder verschreibt, darf man wegen eines Erklärungsirrtums die Willenserklärung anfechten.
Wann aber liegt so ein rechtlich relevantes Verklicken vor? In den wenigstens Shops werden Kaufverträge schließlich mit nur einem Klick getätigt. Check-out-Prozesse verlaufen meistens über mehrere Schritte. Zu dieser Frage hat sich nun das Amtsgericht München (Urteil vom 18.04.2024, Aktenzeichen: 275 C 20050/23) geäußert.
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