Das Kopplungsverbot (Art. 7 Absatz 4 DSGVO) besagt, dass die Zustimmung zu einer Datenverarbeitung freiwillig sein muss und nicht an die Bereitstellung eines Dienstes oder Produktes gekoppelt werden darf, es sei denn, diese Datenverarbeitung ist notwendig, um den Dienst oder das Produkt überhaupt anbieten zu können. Kurz gesagt: Unternehmen dürfen die Nutzung ihrer Dienste nicht davon abhängig machen, dass Nutzer:innen in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten einwilligen, wenn diese Verarbeitung nicht zwingend für den Dienst erforderlich ist.
Hin und wieder wird darüber diskutiert, ob das Kopplungsverbot eine absolute oder relative Regelung darstellt. Das Landgericht München hat dazu kürzlich ein Urteil (Urteil vom 19.01.24, Aktenzeichen: 37 O 4402/23) gefällt.
Kommentar schreiben