Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen
Das Gericht führte aus, dass als mögliche immaterielle Schäden hier Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht kommen. Ausschlaggebend, dass ein solcher Schaden vorliegt, war der Umstand, dass der Kläger das beklagte Unternehmen viermal, zweimal davon durch seinen Rechtsanwalt, erfolglos zur Unterlassung aufgefordert hatte. „Der bei dem Kläger dadurch verursache Ärger, Zeitverlust und Eindruck des Kontrollverlusts stellt einen Schaden im Sinne der Norm dar“, stellte das Gericht konkret in dem von der Kanzlei Dr. Bahr zitierten Entscheidung fest.
Bei der Beurteilung, welche Höhe als Schadensersatz angemessen ist, warf das Gericht einen Blick in die Rechtsprechung. In dieser gibt es dabei zum Thema unterschiedliche Ansichten: So heißt es auf der einen Seite, dass es grundsätzlich die Möglichkeit des Schadensersatzes gibt, dieser aber nicht willkürlich festgelegt werden darf. Es käme auf die Umstände des Einzelfalls an (AG Pfaffenhofen, Endurteil vom 09.09.2021, Aktenzeichen: 2 C 133/21). Das Amtsgericht Diez (Urteil vom 17.04.2018, Aktenzeichen: 7 O 6829/17) und das Amtsgericht Goslar (Urteil vom 27.09.2019, Aktenzeichen 28 C 7/19) lehnten hingegen Schadensersatzansprüche ganz ab. Allerdings ging es in den beiden Fällen um lediglich einmalige, unerlaubte Werbe-E-Mails.
Das Gericht berücksichtigte außerdem die Häufigkeit der E-Mails und das konsequente Ignorieren der Versuche, sich aus dem Verteiler abzumelden. Zugunsten des Beklagten stellte das Gericht fest, dass die Auswirkungen des Verstoßes allerdings nicht den Wirkungsbereich des Klägers verließen, sprich: „Es wurde durch den Verstoß kein Bereich berührt, der etwa die Beziehung des Klägers zu Dritten berührt.“
All das veranlasste das Gericht zu der Feststellung, dass ein Schadensersatz von 500 Euro in diesem Fall angemessen ist.
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