Schwachstellen gelten als vorenthalten
Auf der eigenen Produkt-Homepage nannte die Firma zwar die jeweiligen Unzulänglichkeiten der betroffenen Produkte. Auf dieser Webseite konnten aber keine Verkäufe stattfinden, da sie eigens der Produktbeschreibung und -information diente. Direkte Verkäufe an Verbraucher:innen sind hier nicht erfolgt.
Das LG Bochum sah dieses Verhalten als wettbewerbswidrig an, denn das Unternehmen habe auf diese Weise nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt, dass Verbraucher:innen über die Schwächen der Produkte vor dem Kauf aufgeklärt werden, erläutert die Kanzlei Dr. Bahr das Urteil. Das Gericht betonte, dass Verbraucher:innen im Rahmen des Vertragsschlusses gar nicht mit dem Hinweis auf der Produktseite in Kontakt kommen würden und dieser daher als vorenthalten anzusehen ist.
Der Hersteller wäre vielmehr dazu verpflichtet gewesen, entsprechend der Vertriebswege auf die Letztverkäufer:innen Einfluss zu nehmen und zur Aufnahme der Information in die Produktbeschreibung aufzufordern.
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