E-Mail-Werbung, die ohne Einwilligung versendet wurde, bescherte schon vielen Händler:innen eine Abmahnung. Bis auf einige Ausnahmen stellt das nämlich eine unzumutbare Belästigung nach dem Wettbewerbsrecht dar.
Diese Erfahrung musste auch ein Reiseunternehmen machen, welches seiner Kundschaft nach der Buchung Werbung zusandte. Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reichte da nicht aus, entschied das LG Paderborn (2 O 325/23).
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