Die juristische Datenbank juris sendete einem Anwalt immer wieder Werbung zu, obwohl dieser schon mehrmals mitgeteilt hatte, dass er keine Werbung mehr bekommen möchte. Als die Post, nach mehrmaliger Aufforderung zur Unterlassung, trotzdem weiter eintraf, landete der Fall vor dem Landgericht Saarbrücken. Der Anwalt verlangt vor Gericht Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO. Die Daten wurden rechtsmissbräuchlich zu Werbezwecken genutzt, obwohl keine Einwilligung zur diesbezüglichen Nutzung vorlag. Als Grund gab er einen immateriellen Schaden an, den er erlitten habe, weil die Daten rechtswidrig verwendet wurden. Als Begründung für den immateriellen Schaden gibt der Anwalt an, er habe einen „Verlust der Kontrolle“ seiner Daten erlitten.
Das Landgericht gibt die Frage allerdings zunächst an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter (5 O 151/19). Da es sich um eine Unionsvorschrift handelt, soll der EuGH entscheiden, ob die DSGVO so auszulegen ist, dass bei einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Daten ein Schaden anzunehmen ist.
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