Herabsetzende Äußerungen gegenüber Konkurrenten
Geht es um die wettbewerbswidrige Anschwärzung eines Konkurrenten, ist im Grundsatz nur das betroffene Unternehmen selbst dazu berechtigt, gegen den Rechtsverstoß vorzugehen, stellt der BGH nach einem Bericht der Kanzlei Dr. Bahr in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klar. In diesem Fall hätte ein Wirtschaftsverband keine Möglichkeit, den Verstoß gerichtlich geltend zu machen. Anders würde es jedoch aussehen, wenn von der Herabsetzung nicht nur ein einzelnes Unternehmen, sondern mehrere Mitbewerber betroffen sind.
Konkret ging es vor dem BGH um eine Firma, die mehrfach in Videos herabsetzende Äußerungen über eine Vielzahl von konkurrierenden Herstellern von Zigaretten-Eindrehpapieren tätigte und von einem Wirtschaftsverband auf Unterlassung verklagt wurde. Die Richter:innen mussten sich daraufhin zunächst mit der Frage auseinandersetzen, ob der Verband überhaupt klagebefugt ist und für die betroffenen Firmen vor Gericht ziehen darf.
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