Wer Abmahnung sagt, muss auch Unterlassungserklärung sagen, muss auch Vertragsstrafe sagen. Vertragsstrafen haben die Funktion, von einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens abzuschrecken. Allerdings laden sie insbesondere im Wettbewerbsrecht auch dazu ein, als Einnahmequelle zu dienen und für kleinere Unternehmen kann das Damoklesschwert der Vertragsstrafe eine Belastung darstellen.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, umgangssprachlich auch Anti-Abmahngesetz genannt, soll dem entgegenwirken. So dürfen bei bestimmten Verstößen keine Vertragsstrafen mehr verlangt werden. An diese Regelung erinnerte nun das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 06.02.2024, Aktenzeichen: 4 W 22/23).
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Aber wie sieht es in Zukunft (ohne Gericht) mit den Kosten aus für die Abmahnung. Der Abmahner hat doch bestimmt eine Rechnung für seinen Anwalt bei der Abmahnung dazu getan.
Muss man dann als Abgemahnter auch weiterhin die Abmahnkosten tragen?
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Antwort der Redaktion
Hallo Markus,
auch Abmahngebühren, meist in Form von Rechtsanwaltsko sten, dürfen nicht mehr ohne Weiteres auf den Abgemahnten übertragen werden. Der Händlerbund schreibt dazu in seinem FAQ:
Abmahnungen werden nicht per se kostenlos. Das Gesetz für den fairen Wettbewerb schränkt jedoch insbesondere die Kostenerstattun gsmöglichkeiten von Mitbewerbern wie Händlern, Online-Händlern und Herstellern ein.
Diese dürfen so zum Beispiel Kosten für die Erstellung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt in folgenden Fällen nicht mehr auf den Abgemahnten umlagern:
Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspfl ichten im elektronischen Geschäftsverkeh r und auf Telemedien (z. B. Online-Shops)
Verstöße im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für Wirtschafts- und Verbraucherschu tzverbände sowie die IHK.
Das komplette FAQ kannst du hier nachlesen: haendlerbund.de/.../...
Ob in diesem Fall hier Abmahngebühren verlangt wurden, entzieht sich unserer Kenntnis.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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